Komp-Übersetzungen
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Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Aufträge
(Übersetzungen, Korrektorat, Lektorat, Post-Editing), nachfolgend
"Übersetzung" genannt, zwischen Elke Komp, nachfolgend "Übersetzerin"
genannt, und ihren Kunden, nachfolgend "Auftraggeber" genannt, soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar
vorgeschrieben ist.
(2)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die
Übersetzerin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat.
(3)
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Übersetzerin werden vom
Auftraggeber durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber,
und zwar auch dann, wenn die Übersetzerin bei der Annahme einzelner Aufträge
nicht mehr auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen Bezug nimmt.
(4)
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten vom Auftraggeber als
anerkannt, wenn nicht binnen von drei Tagen ein schriftlicher Widerspruch, in
dem er die nicht anzuerkennenden Bedingungen nach Art und Umfang genau
bezeichnet, bei der Übersetzerin eingeht. Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen werden
erst durch schriftliche Bestätigung für die Übersetzerin verbindlich.
2. Umfang und Lieferung
(1)
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich
vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.
(2)
Lieferfristen werden dem Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen
angegeben. Die Lieferung der Übersetzung erfolgt für gewöhnlich per E-Mail
oder per Post. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Übersetzung nachweisbar
an den Auftraggeber versandt wurde.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Übersetzerin rechtzeitig über
besondere Ausführungsformen der Übersetzung (Übersetzung auf Datenträgern,
Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.) zu
unterrichten. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, der Übersetzerin
rechtzeitig vor Beginn der Arbeit den geplanten Verwendungszweck mitzuteilen.
Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber der
Übersetzerin einen Korrekturabzug rechtzeitig vor Drucklegung.
(2)
Informationen und Unterlagen (Terminologie des Auftraggebers,
Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.), die zur Erstellung der
Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und
rechtzeitig der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen.
(3)
Fehler und Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser
Obliegenheiten entstehen, gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.
(4)
Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und
stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von
entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er die Übersetzerin frei. Ferner sichert
der Auftraggeber der Übersetzerin Freistellung gegen alle Ansprüche Dritter zu,
die sich aus der Verwendung der Übersetzung ableiten und schließt damit jede
Haftung der Übersetzerin auf Grund dieses Absatzes aus.
4. Abnahme, Mängelrüge, Mängelbeseitigung
(1)
Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der
Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung
enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom
Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.
(2)
Die Übersetzung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber
offensichtliche Mängel (z. B. fehlende Textpassagen) nicht binnen 5 Werktagen,
versteckte Mängel (z. B. Irrtümer aufgrund der Vorlage) nicht binnen 10
Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzeigt. Unterschiedliche
Auffassungen zum Textstil begründen keinen Mangel. Unterschiedliche
Auffassungen zur Terminologie begründen ebenfalls keinen Mangel, wenn der
Auftraggeber der Übersetzerin keine Liste der anzuwendenden Termini vor
Übersetzungsbeginn bereitgestellt hat.
(3)
Für die Nachbesserung anerkannter Mängel ist der Übersetzerin eine
angemessene Frist einzuräumen. Sollte eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehlschlagen, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
wieder auf, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5. Lieferverzug
(1)
Ist für die Lieferung der Übersetzung ein Termin vereinbart, tritt bei
Nichteinhaltung dieses Termins erst dann der Verzug ein, wenn der
Auftraggeber nach diesem Termin schriftlich zur Lieferung der Übersetzung
mahnt und eine Nachlieferungsfrist von mindestens 1 Woche setzt (je nach
Umfang der Arbeit). Diese Nachlieferungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs
der Anmahnung.
(2)
Ist die Lieferung der Übersetzung durch unvorhergesehene Ereignisse oder
höhere Gewalt nicht möglich (z. B. Verkehrsstörungen, Ausfall der
Stromversorgung, plötzliche Erkrankung, Streik, sonstige Betriebsstörungen
etc.), so ist während dieser Zeit der Ablauf jeglicher Frist gehemmt. Die Frist
beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn die betreffende Störung beseitigt oder
beendet ist.
(3)
Erst nach ergebnislosem Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der
Auftraggeber die Annahme der Übersetzung ablehnen und vom Vertrag
zurücktreten, womit beiderseits alle Ansprüche erlöschen. Ein
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Nichterfüllung ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Stornierung
Wird ein erteilter Auftrag storniert, müssen die der Übersetzerin bis zur
Stornierung entstandenen Kosten erstattet werden und die bis zum Zeitpunkt
der Stornierung angefertigten Teile der Übersetzung bezahlt werden.
7. Haftung
(1)
Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung
bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
ein. Die Übersetzerin haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen,
sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen. Gleiches gilt für
Erfüllungsgehilfen der Übersetzerin.
(2)
Der Auftraggeber hat die Übersetzerin auf das Risiko von Personenschäden
hinzuweisen, falls sich dieses nicht bereits aus dem Gegenstand des Auftrages
eindeutig ergibt. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht kann zum Ausschluss
der Haftung durch die Übersetzerin führen.
(3)
Ansprüche des Auftraggebers gegen die Übersetzerin wegen Mängeln der
Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr
seit der Abnahme der Übersetzung.
(4)
Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die
gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB
unberührt.
(5)
Schadensersatzansprüche Dritter sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Haftung kann die im Werkvertrag vereinbarte Vergütung bzw. den konkreten
Betrag der in Rechnung gestellten Übersetzungsleistung nicht übersteigen.
Weitergehende Ansprüche wegen Nichterfüllung, auf Schadenersatz oder wegen
entgangenen Gewinns oder sonstigen Vermögensschäden aufgrund von Mängeln
sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(6)
Die Übersetzerin haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust der
Übersetzung, die durch die elektronische oder postalische Übermittlung oder
durch Viren verursacht wurden. Die Übersetzerin trifft durch Antivirus-Software
hiergegen Vorkehrungen.
(7)
Eine Haftung für Mängel und Schäden, resultierend aus fehlerhaften,
unvollständigen oder schlecht lesbaren Textvorlagen des Auftraggebers sowie
der Verwendung fehlerhafter Terminologie des Auftraggebers im Ausgangstext
scheidet aus.
(8)
Soweit die Übersetzerin durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare
Umstände an der Fertigstellung der Leistungen gehindert wird, ist ein Anspruch
des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.
8. Berufsgeheimnis
Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu
bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber
bekannt werden.
9. Mitwirkung Dritter
(1)
Die Übersetzerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter
oder fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2)
Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat die Übersetzerin dafür zu
sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 8 verpflichten.
10. Vergütung
(1)
Die Rechnungen der Übersetzerin sind sofort nach Erhalt fällig und zahlbar
ohne Abzug, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
In besonderen Fällen, z. B. bei einer ersten Beauftragung seitens eines
unbekannten Auftraggebers, behält sich die Übersetzerin das Recht auf
Vorauskasse oder Nachnahme vor.
(2)
Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die
Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber
abgestimmten Aufwendungen. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen
Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Übersetzerin
kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe
ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig ist.
(3)
Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und
Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese
unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und
entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.
(4) In allen Fällen wird die Umsatzsteuer, soweit gesetzlich notwendig,
zusätzlich berechnet.
(5)
Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber sämtliche Kosten für den
Geldtransfer zu berücksichtigen und zu tragen. Diese Kosten werden nicht in
den von der Übersetzerin erstellten Rechnungen aufgeführt.
(6)
Vereinbarte Rabatte und Nachlässe werden nur bei Einhaltung der
Zahlungsbedingungen gewährt und entfallen bei Zahlungsverzug.
11. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist die Übersetzerin berechtigt, dem Auftraggeber
Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe und Mahngebühren in Rechnung
zu stellen.
12. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1)
Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2)
Die Übersetzerin behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.
12. Rücktrittsrecht
Soweit die Erteilung des Übersetzungsauftrags darauf beruht, dass die
Übersetzerin die Anfertigung von Übersetzungen im Internet angeboten hat,
verzichtet der Auftraggeber auf sein möglicherweise bestehendes
Widerrufsrecht für den Fall, dass die Übersetzerin mit der Übersetzungsarbeit
begonnen und den Auftraggeber hiervon verständigt hat.
13. Anwendbares Recht
(1)
Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches
Recht.
(2)
Erfüllungsort ist der Wohnsitz der Übersetzerin oder der Sitz ihrer
beruflichen Niederlassung.
(3)
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.
(4)
Die Vertragssprache ist Deutsch.
14. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen wird durch die
Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
15. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen sind nur
gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Elke Komp Diplom-Übersetzerin (BDÜ)